Bei der Landeplatz-Haftpflichtversicherung und Fluggelände-Haftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz, Unterhaltung und Betrieb von Landeplätzen oder Fluggeländen für Luftfahrzeuge bis 5.700 kg Fluggewicht versichert.
Eingeschlossen ist die persönliche Haftpflicht des jeweils diensttuenden Flugleiters einschließlich des Startleiters, der vom Geländehalter bestellt und von der zuständigen Luftfahrtbehörde bestätigt ist, soweit er aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Nicht versichert ist die Haftpflicht des Landesbeauftragten für Luftaufsicht.