Kriegs-Haftpflichtversicherung Motorflugzeuge
In den Luftfahrt-Haftpflichtversicherungsbedingungen sind Schäden durch Kriegs- oder Terrorrisiken bis zu den Mindestversicherungssummen versichert, soweit Versicherungspflicht besteht.
Klausel AVN 48 beschreibt alle ausgeschlossenene Tatbestände
Klausel AVN 52 schließt die ausgeschlossenen Tatbestände aus Klausel AVN 48 wieder ein.